|
| ![]() |
Gesetzes-Texte
Hier nur die Überschriften und der erste Paragraph mit Link zum vollständigem Gesetz
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG) § 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der. Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, insbesondere dadurch, daß (2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in Jahresabschlüsse oder Lageberichte oder Konzernabschlüsse oder Konzernlageberichte aufgenommen werden, bleibt die Verantwortung des Abschlußprüfers nach den §§ 322, 323 des Handelsgesetzbuchs unberührt. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Abwasserverordnung - AbwV § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind. (2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind. (3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
§ 1 Grundsatz
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge BImSchG - Bundes-Immissionschutzgesetz § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen § 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen (1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in den Nummern. 2.9, 2.10, 7.4, 7.5, 7.13, 7.14, 9.1, 9.3 bis 9.9, 9.11 bis 9.35 und 10.1 des Anhangs genannten Anlagen gilt dies nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. (2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen (3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen (4) Gehören zu einer Anlage Teile der Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung. (5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung. (6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoff, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Mengen vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 11. BImSchV - Emissionserklärungsverordnung § 1 Befreiung von der Erklärungspflicht Von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen befreit, die in den Nummern 1.6, 1.7, 1.8, 2.1, 2.14, 2.15 Spalte 2, 3.11, 3.12, 3.13, 3.15, 3.22, 6.2, 6.4, 7.2, 7.4, 7.6, 7.7, 7.13, 7.19, 7.21, 7.32, 9.1, 9.5, 9.6, 9.7, 9.8, 9.9, 9.13, 9.22, 10.1 - soweit keine explosionsgefährlichen Stoffe vernichtet werden -, 10.13, 10.17, 10.18 und 10.19 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 1991 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, genannt sind. Gehören zu diesen Anlagen jedoch Teile oder Nebeneinrichtungen, die gesondert nach anderen als den in Satz 1 genannten Nummern genehmigungsbedürftig wären, so ist eine Emissionserklärung nach § 4 für die gesamte Anlage abzugeben. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 22. BImSchV - Verordnung über Immissionswerte
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) erläßt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift: 1 Anwendungsbereich Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Sie gilt für die nach § 4 BImSchG i. V. mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie enthält Vorschriften zur Reinhaltung der Luft, die zu beachten sind bei
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) § 1 Grundsatz Zweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen über die Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG
(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstig Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entspreche für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.
(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) Vom 12. Dezember 1996 BGBl. I S. 1886 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (Abl. EG Nr. L 319 S. 7) in deutsches Recht.
Hier Link zum vollständigen Text des Gesetzes



Abwasserabgabengesetz - AbwAG








