Gesetzes-Texte
Hier nur die Überschriften und der erste Paragraph mit Link zum vollständigem Gesetz

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung

(Umweltauditgesetz - UAG)

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, eine wirksame Durchführung der. Verordnung (EWG) Nr.1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABI. EG Nr. L 168 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen, insbesondere dadurch, daß

  1. unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen zugelassen werden,
  2. eine wirksame Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen ausgeübt wird und
  3. Register über die geprüften Betriebsstandorte geführt werden.

(2) Sofern Ergebnisse der Umweltprüfung freiwillig oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung in Jahresabschlüsse oder Lageberichte oder Konzernabschlüsse oder Konzernlageberichte aufgenommen werden, bleibt die Verantwortung des Abschlußprüfers nach den §§ 322, 323 des Handelsgesetzbuchs unberührt.

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Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen

(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

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Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer

Abwasserverordnung - AbwV

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.

(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
Abwasserabgabengesetz - AbwAG

§ 1 Grundsatz

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

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Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

BImSchG - Bundes-Immissionschutzgesetz

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

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Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

 

§ 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen

(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in den Nummern. 2.9, 2.10, 7.4, 7.5, 7.13, 7.14, 9.1, 9.3 bis 9.9, 9.11 bis 9.35 und

10.1 des Anhangs genannten Anlagen gilt dies nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen.

(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen

  1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
  2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für
  1. das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,
  2. die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder
  3. das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein können.

(3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen

  1. auf demselben Betriebsgelände liegen,
  2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
  3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

(4) Gehören zu einer Anlage Teile der Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung.

(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.

(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoff, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Mengen vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.

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Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

11. BImSchV - Emissionserklärungsverordnung

 

§ 1 Befreiung von der Erklärungspflicht

Von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen befreit, die in den Nummern 1.6, 1.7, 1.8, 2.1, 2.14, 2.15 Spalte 2, 3.11, 3.12, 3.13, 3.15, 3.22, 6.2, 6.4, 7.2, 7.4, 7.6, 7.7, 7.13, 7.19, 7.21, 7.32, 9.1, 9.5, 9.6, 9.7, 9.8, 9.9, 9.13, 9.22, 10.1 - soweit keine explosionsgefährlichen Stoffe vernichtet werden -, 10.13, 10.17, 10.18 und 10.19 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 1991 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, genannt sind. Gehören zu diesen Anlagen jedoch Teile oder Nebeneinrichtungen, die gesondert nach anderen als den in Satz 1 genannten Nummern genehmigungsbedürftig wären, so ist eine Emissionserklärung nach § 4 für die gesamte Anlage abzugeben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Emissionen - die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen,
  2. Emissionsfaktoren - das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energie,
  3. Energie- und Massenbilanzen - die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Reststoffen sowie den Emissionen,
  4. Austrittsbedingungen - die Temperatur und der Volumenstrom der Abgase beim Übertritt in die Atmosphäre sowie die Art und die geometrischen Abmessungen der Quelle,
  5. Abgase - die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.

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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

22. BImSchV - Verordnung über Immissionswerte

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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum

Bundes-Immissionsschutzgesetz

(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft)

Nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) erläßt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Sie gilt für die nach § 4 BImSchG i. V. mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie enthält Vorschriften zur Reinhaltung der Luft, die zu beachten sind bei

 

  1. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (§ 6 BImSchG) sowie zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Anlage (§ 15 BImSchG),
  2. der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides (§§ 8, 9 BImSchG),
  3. nachträglichen Anordnungen (§ 17 BImSchG) und
  4. der Anordnung über Ermittlungen von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26 BImSchG).

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Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

(Chemikaliengesetz - ChemG)

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

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Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen

(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

 

§ 1 Grundsatz

Zweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen über die Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.

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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG

 

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstig Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entspreche für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.

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Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

(Gefahrgutverordnung Straße - GGVS)

Vom 12. Dezember 1996

BGBl. I S. 1886

 

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (Abl. EG Nr. L 319 S. 7) in deutsches Recht.

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